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Hausratgeber-Tipp
Die Grafik zeigt das Titelbild der Serie «Hausratgeber-Tipp» des HEV Winterthur.

Der HEV Winterthur gibt Tipps, wie im Falle einer Schlichtungsverhandlung, bezüglich Mietzinserhöhung, vorgegangen werden muss. Foto: HEV Winterthur

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Schlichtungsverhandlung bei Mietzinserhöhung

Wegen des gestiegenen Referenzzinssatzes haben einige Vermieter eine Mietzinserhöhung angezeigt. Wurde diese Mietzinserhöhung durch den Mieter angefochten, kommt es zur Schlichtungsverhandlung.

Der HEV Winterthur gibt Tipps, wie im Falle einer Schlichtungsverhandlung, bezüglich Mietzinserhöhung, vorgegangen werden muss. Foto: HEV Winterthur

Veröffentlicht am: 28.08.2023 – 07.18 Uhr

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Hauseigentümerverband Region Winterthur

Zulässige Mietzinserhöhung

Eine Erhöhung des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte erlaubt eine Mietzinserhöhung um 3 Prozent. Zusätzlich zum Referenzzinssatz kann der Mietzins um 40 Prozent der Teuerung und die allgemeine Kostensteigerung erhöht werden. Während die Erhöhungen bei Referenzzinssatz und Teuerung in der Regel unbestritten sind, gehen die Meinungen bei der Kostensteigerung auseinander. Zur Vereinfachung rechnen die Schlichtungsbehörden in der Regel mit einer Pauschale, beim Mietgericht muss die effektive Kostensteigerung nachgewiesen werden.

Schlichtungsverhandlung

Hat der Mieter die Mietzinserhöhung rechtzeitig angefochten, kommt es zur Schlichtungsverhandlung. Kann bei der Schlichtungsverhandlung eine Einigung erzielt werden, wird ein rechtskräftiger Vergleich abgeschlossen. Ist eine Einigung nicht möglich, kann die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag machen, welcher von jeder Partei innert 20 Tagen abgelehnt werden kann. Die ablehnende Partei muss dann beim Mietgericht Klage einreichen, ansonsten gilt der Urteilsvorschlag. Wird keine Einigung erzielt und kein Urteilsvorschlag unterbreitet, erhält der Vermieter die Klagebewilligung. Er kann dann innert 30 Tagen seine Klage beim Mietgericht einreichen.

Empfehlungen für Vermieter

Kann eine angemessene Vereinbarung erreicht werden, sollte der Vermieter diese annehmen. So kann der Mietzins erhöht und ein teures und aufwändiges Mietgerichtsverfahren vermieden werden. Ist eine Vereinbarung nicht möglich, sollte der Vermieter einen Urteilsvorschlag verlangen. Ist der Urteilsvorschlag für den Vermieter akzeptabel, für den Mieter aber nicht, muss der Mieter und nicht der Vermieter beim Mietgericht klagen. Spätestens vor Klageeinreichung beim Mietgericht sollte man die Klage durch einen Mietrechtsexperten prüfen lassen. Das kann auch zur Vorbereitung auf die Schlichtungsverhandlung sinnvoll sein.

Weitere Ratgeber für Hauseigentümer und Stockwerkeigentümer finden Sie auf www.hev-ratgeber.ch

Das Foto zeigt Ralph Bauert, Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Region Winterthur.
Ralph Bauert, Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Region Winterthur. Foto: HEV Winterthur

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