
Hauseigentümerverband Winterthur
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Weitere Informationen unter: www.hev-winterthur.ch
In den vergangenen Monaten sind die Hypothekarzinsen stark angestiegen. Weil der Referenzzinssatz auf den Durchschnitt aller Hypotheken in der Schweiz basiert, wird sich dieser ebenfalls erhöhen, erstmals seit seiner Einführung 2008. Es wird erwartet, dass er bereits am 1. Juni 2023 um einen Viertel auf anderthalb Prozent ansteigt.
Mietzinserhöhung
Ein Anstieg des Referenzzinssatzes um einen Viertel Prozentpunkte erlaubt eine Mietzinserhöhung von drei Prozent. Diese Erhöhung ist nur bei Mietverhältnissen möglich, welche auf einem Referenzzinssatz von eineinviertel Prozent beruhen. Das gilt für Mietverhältnisse ab April 2020 oder wenn der Vermieter den Mietzins bei den letzten Referenzzinssatzsenkungen entsprechend reduziert hat. Zusätzlich zum Referenzzinssatz kann der Mietzins um 40 Prozent der Teuerung und um die allgemeine Kostensteigerung erhöht werden. Seit dem April 2020 ergibt das eine zusätzliche Mietzinserhöhung von rund dreieinhalb Prozent.
Fristen für Mietzinserhöhung
Eine Mietzinserhöhung kann nur auf einen Kündigungstermin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist sowie einer zehntägigen Bedenkfrist des Mieters vorgenommen werden. Soll eine Mietzinserhöhung per 1. Oktober 2023 erfolgen, sollte die Mietzinserhöhung spätestens am 10. Juni 2023 per Einschreiben der Post übergeben werden Damit ist auch die siebentägige Abholfrist gewährleistet. Anderenfalls kann die Mietzinserhöhung erst auf den 1. April 2024 erfolgen, falls im Mietvertrag Kündigungstermine März, Juni und September vereinbart sind.
Empfehlung für Vermieter
Mit den gestiegenen Betriebs- und Energiekosten sollte man die Nebenkosten überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Dabei können entweder die Akontobeiträge erhöht; oder eine Nebenkostenpauschale auf Akontoabrechnung umgestellt werden. Diese Änderungen können gleichzeitig mit der Mietzinserhöhung mitgeteilt werden. Es muss zwingend das amtlich genehmigte Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen verwendet werden. Das Formular muss eigenhändig unterschrieben und die Änderungen klar begründet werden.
Weitere Ratgeber für Hauseigentümer und Stockwerkeigentümer finden sich auf www.hev-ratgeber.ch

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