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Grundsätzlich sind in der Steuererklärung alle Aufwendungen abzugsfähig, welche dem Gebäudeunterhalt dienen.

Grundsätzlich sind in der Steuererklärung alle Aufwendungen abzugsfähig, welche dem Gebäudeunterhalt dienen. Foto: PD

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Wohneigentum: Steuererklärung

In der jährlichen Steuererklärung müssen Wohneigentümer den Eigenmietwert versteuern und können dafür Abzüge geltend machen.

Grundsätzlich sind in der Steuererklärung alle Aufwendungen abzugsfähig, welche dem Gebäudeunterhalt dienen. Foto: PD

Veröffentlicht am: 14.02.2023 – 23.01 Uhr

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Hauseigentümerverband Region Winterthur

Mit einer guten Ordnung während des Jahres spart man sich Aufwand bei der Steuererklärung und eine vorausschauende Planung reduziert die Steuerrechnung.

Unterhaltskosten

Bei den Steuern wird zwischen wertvermehrenden und werterhaltenden Investitionen unterschieden. Grundsätzlich sind in der Steuererklärung alle Aufwendungen abzugsfähig, welche dem Gebäudeunterhalt dienen. Dazu gehören zum Beispiel Malerarbeiten, Reparaturen, Geräteersatz oder Gartenunterhalt. Ebenfalls abzugsfähig sind Serviceabonnemente, Versicherungen oder die Verwaltungskosten.

Wertvermehrende Investitionen sind nur abzugsfähig, wenn diese dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen. Dazu gehören unter anderem Wärmedämmmassnahmen, energetisch bessere Fenster oder der Neueinbau von Fensterläden oder Rollläden. Alle abzugsfähigen Kosten sind auf der Webseite des Steueramts aufgeführt.

Idealerweise legt man die entsprechenden Belege chronologisch geordnet ab. Damit wird die Arbeit bei der Steuererklärung erleichtert und kein Abzug geht vergessen. Sämtliche wertvermehrende Investitionen, welche bei der Steuererklärung nicht abgezogen werden dürfen, können bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden. Diese Belege sollten deswegen 20 Jahre aufbewahrt werden.

Ralph Bauert, Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Region Winterthur.
Ralph Bauert, Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Region Winterthur. Foto: HEV

Abzugsmöglichkeiten

Jedes Jahr können entweder die effektiven Unterhaltskosten oder ein Pauschalabzug abgezogen werden. Der Pauschalabzug beträgt 20 Prozent des Eigenmietwerts. Weil der Erneuerungsfonds im Stockwerkeigentum steuerlich abzugsfähig ist, kann man damit die Abzugsmöglichkeiten optimieren. Man bezahlt in einem Jahr viel in den Erneuerungsfonds ein und deklariert damit hohe Unterhaltskosten, andere Jahre wird der Erneuerungsfonds nicht geäufnet und dafür der Pauschalabzug geltend gemacht.

Seit 2020 gibt es zwei wichtige Neuerungen. Investitionen können über drei Steuerperioden aufgeteilt werden. Das ist bei grösseren Umbauten interessant, um die Steuerprogression in diesen Jahren zu brechen. Zudem können bei Abbruch und Neubau die Rückbaukosten steuerlich abgezogen werden.

Weitere Ratgeber für Hauseigentümer und Stockwerkeigentümer finden Sie auf www.hev-ratgeber.ch

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