Die staatlichen Organe gewährleisten, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (Gesetz über die Politischen Rechte § 6).
Die bejahenden Leserbriefe im letzten «Glattaler» erwecken den Eindruck, dass es ein Hallenbad braucht oder benötigt wird, selbst in der Weisung zum neuen Hallenbad wird ein Lehrschwimmbecken als zwingend benötigt bezeichnet. Das ist falsch - es benötigt bloss ein Schwimmbecken um die obligatorischen zehn Schwimmstunden pro Jahr in der Primarstufe zu besuchen, es genügt unser schönes Freibad.
Eine Abstimmungsvorlage sollte spätestens drei Wochen vor der Abstimmung den Stimmberechtigten zugestellt sein und im Amtlichen Publikationsorgan muss der beleuchtende Bericht ebenfalls drei Wochen vor der Abstimmung veröffentlicht werden. Wegen des zweiten Wahlgangs für den Ständerat wurde die Zustellungsfrist auf zehn Tage verkürzt. Aber die Veröffentlichung der Abstimmungsvorlage wurde verschlafen, auch flossen keine Informationen über die Verkürzung der Zustellungsfrist.
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