Wann hat der «Vorfall im Keller» stattgefunden? Vor dem Bezirksgericht Winterthur steht diese Frage im Zentrum. Dass es ihn gegeben hat, stellt niemand in Abrede. Nur der Zeitpunkt ist umstritten. Dieser ist deshalb ausschlaggebend, weil es um sexuelle Handlungen mit einem Kind geht – und der Geschädigte je nach Version während der Tat entweder noch 15 oder schon 16 Jahre alt war.
War er bereits 16-jährig, gilt er vor dem Gesetz nicht mehr als Kind und die Anklage ist hinfällig.
Der Beschuldigte, ein heute 50-jähriger Mann, ist 31 Jahre älter als der Geschädigte. Er behauptet, der Vorfall habe nach dessen 16. Geburtstag stattgefunden. Der Jugendliche sagt das Gegenteil.
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