Um es vorwegzunehmen: Das Verfahren gegen einen Geschäftsführer wegen mehrfacher sexueller Belästigung wurde eingestellt.
Nicht etwa, weil der Tatbestand nicht erfüllt war. Sondern wegen der dreijährigen Verjährungsfrist. Nur wenige Tage wären bei Prozessbeginn nicht unter die Frist gefallen.
Ob es in diesen Tagen zu sexuellen Übergriffen auf zwei bei ihm angestellte Frauen gekommen ist, liess sich nicht mehr zweifelsfrei nachweisen.
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