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Hausratgeber-Tipp
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Für Reglementsänderungen benötigt es das qualifizierte Mehr der Eigentümerversammlung. Grafik: Multimedia

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Garten im Stockwerkeigentum

Für Reglementsänderungen benötigt es das qualifizierte Mehr der Eigentümerversammlung. Grafik: Multimedia

Veröffentlicht am: 25.04.2023 – 23.01 Uhr

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Hauseigentümerverband Winterthur

Der Garten im Stockwerkeigentum gehört zwingend zu den gemeinschaftlichen Teilen und somit allen Eigentümern. Am Garten kann kein Sonderrecht eingeräumt werden. Es ist aber möglich, einem Stockwerkeigentümer am Garten oder Gartensitzplatz ein ausschliessliches Nutzungsrecht einzuräumen.

Ausschliessliches Nutzungsrecht

In der Regel werden ausschliessliche Nutzungsrechte bereits bei der Begründung des Stockwerkeigentums ins Reglement aufgenommen. Sie können aber auch nachträglich durch eine Reglementsänderung eingeräumt werden. Dafür benötigt es das qualifizierte Mehr der Eigentümerversammlung.
Ein ausschliessliches Nutzungsrecht kann nicht formlos entstehen. Auch wenn jemand jahrelang einen Garten alleine benutzt, kann jederzeit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden. Das ausschliessliche Benutzungsrecht kann auch wieder aufgehoben werden. Dafür ist aber zwingend die Zustimmung des direkt betroffenen Eigentümers erforderlich.

Rechte und Pflichten

Ohne anderweitige Regelung kommt dem Berechtigten lediglich das Recht auf Benutzung des Gartens zu. Dazu gehört auch das Aufstellen von Blumentöpfen, von Gartenmöbeln und Sonnenschirmen oder die Benutzung eines mobilen Grills. Nicht erlaubt sind das Installieren und Verankern von Spielplatzgeräten, das Umpflügen des Rasens zum Anlegen von Blumen oder Gemüsebeeten, das Ersetzen des Rasens durch einen anderen Belag oder das Einzäunen des Gartensitzplatzes.

Wenn das Reglement nichts anderes bestimmt, ist der benutzungsberechtigte Garteninhaber nur für Pflege und Unterhalt seines Gartens zuständig. Er ist verpflichtet, den Rasen zu mähen, den Plattenbelag zu reinigen und allfällige Mängel auszubessern. Die Gemeinschaft ist verpflichtet, den Gartenanteil in seiner Substanz zu erhalten. Dazu gehört beispielsweise das Neuansetzen von Rasen, das regelmässige Zurückschneiden der gemeinschaftlichen Bäume und Sträucher oder deren Ersatz. Bäume, Sträucher und Hecken, welche vom Nutzungsberechtigten gepflanzt wurden, muss jedoch dieser pflegen und zurückschneiden.

Weitere Ratgeber für Hauseigentümer und Stockwerkeigentümer finden Sie auf www.hev-ratgeber.ch

Das Foto zeigt
Ralph Bauert, Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Region Winterthur. Foto: HEV

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