nach oben

Anzeige

Der Angeklagte hatte sich mehrfach an der Tochter seiner Partnerin vergangen. Symbolfoto: Pixabay

Kindsmissbrauch: Obergericht erhöht Strafe massiv

Der Gang ans Obergericht hat sich für den Täter, der sich im Oberland mehrfach an einer Minderjährigen vergangen hatte, nicht ausbezahlt. Im Gegenteil: Statt 7 Monate muss er nun 54 Monate ins Gefängnis.

Der Angeklagte hatte sich mehrfach an der Tochter seiner Partnerin vergangen. Symbolfoto: Pixabay

Veröffentlicht am: 29.03.2019 – 06.00 Uhr

Das Obergericht sah es für er­wiesen an, dass der inzwischen 65-jährige Täter in den Jahren 2000 bis 2006 die beim Beginn der Übergriffe damals siebenjährige Tochter seiner Partnerin mehrfach missbraucht hatte.

Was «spielerisch» begann, führte laut dem gestern erfolgten Urteil zu regelmässigen Übergriffen bis hin zu Oralsex, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung. 

23 Monate auf Bewährung

Erstinstanzlich war der im Oberland lebende Täter vom Bezirksgericht Hinwil am 1. Februar 2017 zu 30 Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden. 23 Monate wurden bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 

7 Monate hätte er absitzen müssen. Der Prozess fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Schuldig gesprochen wurde er wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern. Vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung wurde er freigesprochen. 

Gegen das Urteil legte der Staatsanwalt Berufung beim Obergericht ein. Das taten auch die Privatklägerin sowie der Anwalt des Täters. Dieser hatte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten auf Bewährung gefordert, die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren. Die ­Privatklägerin verlangte neben einem Schuldspruch gemäss Anklage eine Genugtuungssumme von 45 000 Franken, Schadenersatz und eine Parteientschädigung.

An der Verhandlung vor Obergericht betonte der Angeklagte gestern immer wieder, dass er alle Schuld auf sich nehme. Was geschehen sei, tue ihm leid, und er schäme sich dafür. Er wisse nicht, wie so etwas habe geschehen können. Die Tochter seiner Partnerin «war mir sehr nahe», sagte er. Sie habe seine Nähe gesucht, sei ihm auf die Knie gesessen. Später sei es zu nicht von ihm geplanten sexuellen Handlungen gekommen. Der Angeklagte zeigte sich reuig und gab zu, dass das Mädchen sein Glied angefasst habe. 

Falscher Eindruck

Er schilderte die zahlreichen Vorfälle ausnahmslos so, dass der Eindruck entstand, nicht er sei die treibende Kraft gewesen, sondern das Mädchen. Der Gerichtspräsident machte ihn darauf aufmerksam.

«Es tut mir leid, wenn dieser Eindruck entsteht», sagte der Angeklagte und betonte einmal mehr, dass die Schuld ­allein bei ihm zu suchen sei. «Ich hätte Nein sagen müssen», sagte er. Er gab zwar viel zu, nahm die Schuld auf sich, aber stritt alles ab, was irgendwie als sehr schwerwiegende Verfehlung hätte eingestuft werden können. 

Kein Zwang, kein Oralsex

Dass er sie auf den Bauch geküsst habe, könne sein, sagte er, aber ganz sicher nicht auf ihre Scheide. Dass sie sein Glied berührte habe, stritt er nicht ab. Dass es dabei je zu einer Ejakulation gekommen sei, sei völlig undenkbar.

Er habe ihr nämlich immer vorher gesagt, sie solle aufhören. Oralsex? Unmöglich. Das hätte er nie zugelassen. Zwang hab er nie angewendet. Dass er gedroht habe, ihrer Mutter alles zu erzählen oder ihre Mutter schlecht zu behandeln, wenn sie nicht tue, was er wolle, stimme nicht. 

Staatsanwaltschaft und Obergericht attestierten den Aussagen der Geschädigten einen hohen Wahrheitsgehalt. Von «schlüssigen, neutralen und ein klares Bild ergebenden Erklärungen» sprachen sie. Das aber sah der Verteidiger komplett anders.

In seinem Plädoyer versuchte er, die Aussagen des Opfers dahingehend zu relativieren, dass nicht mehr viel an glaubhaftem Inhalt übrig blieb. Die Einvernahmen seien geprägt gewesen von suggestiven Fragen, was dazu geführt habe, dass «subjektive Erlebnisse anstelle von realen Erinnerungen» in den Protokollen festgehalten worden seien. Davon ausgehend müsse man sich fragen, ob auch all die anderen Aussagen der Wahrheit entsprechen würden.

Das Richtergremium zwei­felte aber nicht am Wahrheitsgehalt der Aussagen und verurteilte den Angeklagten im Ge­gensatz zum Bezirksgericht auch wegen versuchter Vergewaltigung. Abschliessend erklärte eine Richterin: «Der Angeklagte hat bei seiner Aussage in einem Mass schwadroniert, wie ich es noch nie erlebt habe. Ich möchte daran erinnern, dass sein Opfer während der Taten ein Kind im Alter zwischen 7 und 13 Jahren war.» 


Dieser Artikel wurde automatisch aus unseren alten Redaktionssystemen auf unsere neue Website importiert. Falls Sie auf Darstellungsfehler stossen, bitten wir um Verständnis und einen Hinweis: servicedesk@zol.ch

Kommentar schreiben

Bitte geben Sie ein Kommentar ein.

Wir veröffentlichen Ihren Kommentar mit Ihrem Vor- und Nachnamen.
* Pflichtfeld

Anzeige

Anzeige