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Die Grafik veranschaulicht die Änderungen der Einbürgerungskriterien ab 2018. (Bild: integration.ch)

Verschärfte Einbürgerung ab 2018

Wer sich ab dem 1. Januar 2018 in die Schweiz einbürgern lassen will, hat andere Kriterien als bisher zu erfüllen. «Züriost» hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Die Grafik veranschaulicht die Änderungen der Einbürgerungskriterien ab 2018. (Bild: integration.ch)

Veröffentlicht am: 06.09.2017 – 14.04 Uhr

Am 1. Januar 2018 tritt das revidierte Bürgerrechtsgesetz in Kraft. Neu werden sich nur Personen einbürgern können, die über eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) verfügen und diverse andere Kriterien erfüllen. Was bedeutet das konkret? Folgend finden Sie alle wichtigen Informationen betreffend der Einbürgerung in die Schweiz ab 2018. 

Wohnsitz und Aufenthaltszeit
Wer sich ab dem 1. Januar 2018 in die Schweiz einbürgern lassen will, benötigt eine Niederlassungsbewilligung - also einen C-Ausweis. Zum Vergleich: Bis anhin war eine Einbürgerung auch mit einer Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) oder während der vorläufigen Aufnahme (F-Ausweis) möglich.

Ausserdem muss man als Antragsstellender seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz wohnhaft sein. Wer sich bis am 31. Dezember 2017 einbürgern liess, musste sogar 12 Jahre im Land wohnhaft sein. 

Integration und Deutschkenntnisse
Um sich in der Schweiz einzubürgern, muss man im Land, im Kanton und der Wohngemeinde integriert sein. An dieser Vorgabe ändert sich im revidierten Bürgerrechtsgesetz nichts. Grundkenntnisse über die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse und Geschehen in der Schweiz sind von Nöten, um die Einbürgerung bestehen zu können.

Dazu zählen auch Sprachkenntnisse. Gemäss dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GER) muss man für die Einbürgerung das Niveau B1 in der mündlichen Sprache beherrschen. Für die schriftliche Sprache wird das Niveau A2 verlangt. Diese Kenntnisse müssen in einer Deutschprüfung nachgewiesen werden. 

Das Strafregister muss leer sein
Voraussetzung für eine Einbürgerung bis am 31. Dezember 2017 ist, dass der private Auszug aus dem Strafregister leer ist. Die schweizerische Rechtsordnung muss eingehalten werden, es dürfen keine laufenden Strafverfahren vorhanden sein. Ab dem 1. Januar 2018 wird nicht wie bis anhin auf den Privatauszug geachtet, sondern auf das für Behörden einsehbare Strafregister Vostra. 

Sozialhilfe muss zurückbezahlt sein
Wenn der Beantragende drei Jahre vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht oder bezogen hat, kann nicht eingebürgert werden – ausser, die bezogene Sozialhilfe wurde vollständig zurückerstattet.

Bisher betrug diese Frist ein Jahr. Eine Ausnahmeregelung gilt für Personen, die sich in einer ersten Ausbildung befinden. Das betrifft besonders Jugendliche, die eine Lehre absolvieren oder eine Hochschule besuchen. (red.)


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