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Hausratgeber-Tipp
Die Grafik zeigt das Titelbild des Hausratgebertipps.

Der Hauseigentümerverband Winterthur gibt hilfreiche Tipps zur Wohnungsabnahme für Mieter und Vermieter. Grafik: Multimedia

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Tipps für die Wohnungsabnahme

Am Ende des Mietverhältnisses wird die Wohnungsabnahme durchgeführt. Der Vermieter muss die Wohnung auf Mängel prüfen und ein Abnahmeprotokoll erstellen. Der Vermieter muss dabei kurze Fristen einhalten, ansonsten verliert er seine Mängelrechte.

Der Hauseigentümerverband Winterthur gibt hilfreiche Tipps zur Wohnungsabnahme für Mieter und Vermieter. Grafik: Multimedia

Veröffentlicht am: 04.07.2023 – 23.01 Uhr

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Hauseigentümerverband Winterthur

Das Abnahmeprotokoll

Bei der Wohnungsabnahme prüft der Vermieter den Zustand des Mietobjekts und hält diesen im Abnahmeprotokoll fest. Die vorhandenen Mängel sind genau zu umschreiben. Formulierungen wie «muss gemalt werden» oder «Küche unsauber» genügen in der Praxis nicht, da sie den Bestand des Mangels nicht genügend beschreiben. Es muss im Protokoll festgehalten werden, in welchem Bereich des Zimmers sich der Mangel befindet, welche Art und wie gross der Mangel ist. Im Abnahmeprotokoll wird auch festgehalten, für welche Mängel und in welchem Umfang der Mieter aufkommen muss.

Haftung für Mängel

Der Mieter haftet für Mängel, welche auf eine übermässige Abnützung der Wohnung zurückzuführen sind. Während der Mieter angemessene Reparaturkosten vollumfänglich übernehmen muss, schuldet er bei Ersatzanschaffungen nur den Restzeitwert gemäss Lebensdauertabelle. Damit der Vermieter beweisen kann, dass die Schäden vom Mieter verursacht wurden und nicht schon bei Mietbeginn bestanden, sollte der Vermieter immer auch bei Mietbeginn ein Protokoll erstellen und dieses vom einziehenden Mieter unterschreiben lassen.

Frist für Mängelrüge

Im Abnahmeprotokoll wird festgehalten, für welche Mängel und in welchem Umfang der Mieter aufkommen muss. Unterschreibt der Mieter das Abnahmeprotokoll nicht, muss der Vermieter schnell reagieren. Der Vermieter muss dem Mieter innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen mit eingeschriebener Post die Mängelrüge zukommen lassen. Darin muss klar festgehalten sein, für welche Mängel und in welchem Umfang der Mieter aufkommen muss.

Verpasst der Vermieter diese Frist, hat er seine Mängelrechte verwirkt. Wurden dem Vermieter die Wohnungsschlüssel ohne Abnahme zurückgesendet, beginnt diese Frist mit dem Erhalt der Schlüssel zu laufen. Ist die neue Wohnadresse des Mieters nicht bekannt, kann der Vermieter die Mängelrüge an die letzte bekannte Adresse senden.

Weitere Ratgeber für Hauseigentümer und Stockwerkeigentümer finden Sie auf www.hev-ratgeber.ch

Das Foto zeigt Ralph Bauert, Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Region Winterthur. 
Ralph Bauert, Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Region Winterthur. Hev

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