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Die Ehe einer Türkin und einem Schweizer ist rechtens. Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Zürcher Migrationsamtes auf (Foto: Pixabay)

Keine Scheinehe: Migrationsamt muss über die Bücher

Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat die Aufenthaltsbewilligung einer Türkin zu unrecht nicht verlängert. Das Amt hatte die Heirat der Frau mit einem Schweizer für eine Scheinehe gehalten. Das Bundesgericht hat den Entscheid nun aufgehoben.

Die Ehe einer Türkin und einem Schweizer ist rechtens. Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Zürcher Migrationsamtes auf (Foto: Pixabay)

Veröffentlicht am: 27.04.2018 – 11.25 Uhr

Im konkreten Fall heiratete die Türkin in ihrem Heimatland einen Schweizer. Sie reiste im Mai 2011 mit dem Ehemann und ihrem aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn in die Schweiz.

Als die Frau die Aufenthaltsbewilligung für ihren Sohn und sich im Mai 2016 verlängern wollte, wurde ihr dies vom Migrationsamt verwehrt. Es liege eine Scheinehe vor, begründete das Amt den Entscheid. Die eingelegten Rechtsmittel bei der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben ohne Erfolg.

Das Bundesgericht kommt in einem am Freitag publizierten Entscheid zum Schluss, die für die Begründung beigezogenen Indizien reichten nicht aus, um eine Scheinehe anzunehmen. So stimmten die Feststellungen der Vorinstanz nicht mit der von der Polizei gemachten Fotodokumentation von der Wohnung der Eheleute überein.

Die Vorinstanz stützte sich wesentlich auf die Protokolle der Befragungen, die mit den beiden Personen geführt worden waren. Das Bundesgericht sieht in den Aussagen jedoch keine Widersprüche.

Ausreichende Deutschkenntnisse

Auch kommen die Bundesrichter zum Schluss, die Frau verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse und gelte damit als ausreichend integriert. Sie habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen und beziehe keine Sozialhilfe.

Dies sind alles Bedingungen, damit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn eine mindestens seit drei Jahren dauernde und tatsächlich gelebte Ehe mit einem Schweizer oder einer Schweizerin aufgegeben wurde.

Bei der Dauer der gelebten Ehe, war das Migrationsamt davon ausgegangen, dass die Mindestdauer von drei Jahren nicht erreicht sei. Belegen konnte das Amt diese Feststellung gemäss Bundesgericht jedoch nicht. (sda)


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