nach oben

Anzeige

Die An'Nur-Moschee in Winterthur. (Bild: Talina Steinmetz), Der Äthiopier wurde gestern im Bezirksgericht Winterthur verurteilt. (Bild: Fabrice Dubler)

An'Nur-Prozess: Der Imam darf trotz Landesverweis bleiben

Der 25-jährige Imam der An'Nur-Moschee, der am Donnerstag in Winterthur verurteilt wurde, wird wohl bis auf Weiteres als Illegaler in der Schweiz bleiben - obwohl er mit 10 Jahren Landesverweis belegt und sein Asylgesuch abgelehnt wurde. Denn Ausschaffungen nach Äthiopien sind kaum möglich.

Die An'Nur-Moschee in Winterthur. (Bild: Talina Steinmetz), Der Äthiopier wurde gestern im Bezirksgericht Winterthur verurteilt. (Bild: Fabrice Dubler)

Veröffentlicht am: 24.11.2017 – 14.42 Uhr

Die Schweiz hat derzeit kein Rückübernahmeabkommen mit Äthiopien. Das bedeutet, dass Ausschaffungen gar nicht durchgeführt werden können. Die Menschen müssen freiwillig zurückkehren, wie es am Freitag beim Staatssekretariat für Migration (SEM) hiess. Dies gilt auch für Straftäter, die mit einem Landesverweis belegt sind.

Eine freiwillige Rückkehr ist im Fall des verurteilten Äthiopiers jedoch kaum wahrscheinlich. Während des Prozesses sagte er, dass eine Rückkehr in seine Heimat zu gefährlich sei. Die Behörden hätten gemeint, er gehöre zur Nationalen Ogaden-Befreiungsfront, einer islamistischen Bewegung in der Somali-Region Äthiopiens. Deshalb sei er auch in die Schweiz geflüchtet.

Eine vorläufige Aufnahme, also den Status F, wie ihn viele seiner Landsleute haben, erhält er wegen des Landesverweises aber nicht. Der Imam wird zum Illegalen und wird als solcher wohl in der Schweiz bleiben - und dies auf freiem Fuss, weil er keine Freiheitsstrafe erhielt, die er absitzen muss. Die 18 Monate, die das Gericht verhängte, sind bedingt.

Ausschaffungshaft nicht möglich

Auch die Möglichkeit der Ausschaffungshaft ist in seinem Fall nicht möglich. Diese Form der Haft ist nur bei Menschen legal, die auch wirklich ausgeschafft werden können.

In Fällen wie dem Imam erhöht der Staat deshalb den Druck: Diese Menschen werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen und erhalten nur noch Nothilfe. Diese beinhaltet eine einfache Unterkunft, Nahrung, Kleidung und medizinische Versorgung. Dies soll sie zur «freiwilligen Rückkehr» bewegen.

Vier Notunterkünfte für Illegale

Im Kanton Zürich gibt es vier Notunterkünfte (NUK), in denen Illegale übernachten können. Die Menschen sind aber nicht dazu gezwungen, dort zu schlafen. Allerdings werden die Nothilfeleistungen nur dann herausgegeben, wenn sie jeweils am Morgen und am Abend bei der Kontrolle anwesend sind.

Der 25-jährige Imam hatte in der An'Nur-Moschee im Oktober 2016 zu Gewalt an «schlechten Muslimen» aufgerufen. (sda) 


Dieser Artikel wurde automatisch aus unseren alten Redaktionssystemen auf unsere neue Website importiert. Falls Sie auf Darstellungsfehler stossen, bitten wir um Verständnis und einen Hinweis: servicedesk@zol.ch

Kommentar schreiben

Bitte geben Sie ein Kommentar ein.

Wir veröffentlichen Ihren Kommentar mit Ihrem Vor- und Nachnamen.
* Pflichtfeld

Anzeige

Anzeige